Die in § 311b BGB (Beurkundungspflicht von Kaufverträgen über Grundstücke) und weiteren Normen des Familien-, Erb- und Gesellschaftsrecht vorgesehene Beurkundungspflichten mögen zwar - auf den ersten Blick -die Privatautonomie der Vertragsparteien beschneiden - dies jedoch lediglich in Hinblick auf die formelle Seite der Privatautonomie zum Zwecke des Schutzes der diese überragenden materialen Vertragsfreiheit.
Das eingangs aufgegriffene Zitats Rudolf v. Jhering lautet vollständig:
„Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit. Denn die Form hält dem Versucher, der die Freiheit zur Zügellosigkeit zu verleiten sucht, das Gegengewicht, sie lenkt die Freiheitssubstanz in feste Bahnen, daß sie sich nicht zerstreue, verlaufe, sie kräftigt sie nach innen, schützt sie nach außen. Feste Formen sind die Schule der Zucht und Ordnung und damit der Freiheit selber und eine Schutzwehr gegen äußere Angriffe, – sie lassen sich nur brechen, nicht biegen.“
zitiert nach "Rudolf von Jhering: Der Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. 2. Teil, 2. Abteilung. 3. Auflage. Breitkopf und Härtel, Leipzig 1875, S. 471
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